Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Leistungen, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber, und Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, um Vertragsbestandteil zu werden.
1. Fristen und Termine
1.1 Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, falls sie mit dem Auftraggeber ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
1.2 Der Lauf von vereinbarten Fristen beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen An-nahmeerklärung oder Bestätigung.
1.3 Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie z.B. Arbeitskämpfe, Maschinenausfälle, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und -wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen- vollständig von unserer Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen ebenfalls nicht als verwirkt.
2. Zahlungen
2.1 Unsere Zahlungsansprüche werden mit der Leistungserbringung fällig.
2.2 Abzüge, insbesondere von Skonti, bedürfen einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung.
2.3 Ab Fälligkeitstag stehen uns Zinsen in Höhe von 5 % p.a., ab Verzug in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines weiteren Verzögerungsschadens bleibt vorbehalten.
3. Mängel
3.1 Mängel der von uns ausgeführten Arbeiten, insbesondere der Vertäuarbeiten, hat der Auftraggeber unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
3.2 Zunächst ist uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten.
3.3 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder dem Auftraggeber nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten/Aufwand möglich, kann der Auftraggeber -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
3.4 Sollte es erforderlich sein, Arbeiten anderen Orts vorzunehmen, hat der Auftraggeber uns rechtzeitig -vor Beginn der Arbeiten- zu benachrichtigen, uns Gelegenheit zur Besichtigung der Mängel zu geben und unsere Hinweise zur Begrenzung der Kosten zu beachten.
3.5 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, hat der Auftraggeber die uns entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
3.6 Bei von uns durch das fehlerhafte Ausführen von Arbeiten herbeigeführten Schäden gilt folgendes:
3.6.1 Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend „Schadensersatz-ansprüche“) des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns, Gesundheits- oder Körperschäden des Auftraggebers infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns.
3.6.2 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns ist der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen und nicht für Gesundheits- oder Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft durch uns gehaftet wird.
3.6.3 Wir haften nicht für Schäden, die sich aus dem mangelhaften Zustand von Leinen, Laschings, Schäkeln und anderen Gerätschaften ergeben, sofern sie uns von dem Auftraggeber oder von ihm beauftragter Dritter zur Verfügung gestellt werden und keiner der in vorstehender Ziffer 3.6.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.
3.6.4 Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
3.7 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dieses gilt nicht, sofern und soweit gemäß §§ 438 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 651 BGB längere Fristen vorgeschrieben sind, der Mangel arglistig ver-schwiegen wurde oder einer der unter vorstehender Ziffer 3.6.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.
3.8 Mit den in dieser Ziffer enthaltenen Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Auftraggebers verbunden.
4. Übertragung, Aufrechnung und Einbehalt
4.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Ansprüche und Rechte ohne unsere schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen.
4.2 Der Auftraggeber kann uns gegenüber nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen (bewiesenen) Ansprüchen aufrechnen.
4.3 Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, sofern sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht.
5. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Teilunwirksamkeit
5.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem mit dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten -auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks- ist Bremen (stadtbremische Gerichte). Wir bleiben jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch vor den für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichten zu verklagen.
5.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
5.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen jenes Vertrages nicht berührt.